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Schiedsstelle - Verhandeln statt streiten in der Stadt


Leistungsbeschreibung

Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten müssen Sie nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch nehmen. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitbeilegung bieten Ihnen die Schiedsstellen der Gemeinden und die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht anerkannten Gütestellen.

Schiedsstellen haben die Aufgabe, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten. Ziel ist es, einen Vergleich herbeizuführen und dadurch den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Schiedspersonen sind zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verhandlungen vor der Schiedsstelle sind nicht öffentlich.

Bei bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten müssen Sie sogar einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen, bevor Sie ein gerichtliches Verfahren einleiten können

Auch bei kleineren strafrechtlichen Auseinandersetzungen, z.B. bei Hausfriedensbruch, bei Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung kann die Schiedsstelle tätig werden.

Wollen Sie eine dieser Straftaten im Wege der Privatklage vor einem Gericht verfolgen, besteht sogar die Pflicht, zunächst einen außergerichtlichen Schlichtungsversuch vor einer Schiedsstelle (sog. Sühneversuch) durchzuführen. Erst wenn der Sühneversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Gericht erhoben werden.

Schiedsstellen sind mit ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen besetzt. Diese haben ihr Augenmerk auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten, z. B. Nachbarschaftsstreitigkeiten ausgerichtet.

Die ehrenamtlichen Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung gewählt und vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichtet. Sie wohnen im Bereich der Schiedsstelle und sind mit den lokalen Gegebenheiten vertraut.

Das Verfahren vor einer Schiedsstelle leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien, die zum Termin persönlich zu erscheinen haben.

Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich die Gegenpartei wohnt oder ihren Sitz hat. Hennigsdorf verfügt über zwei Schiedsstellen dessen Zuständigkeit sich danach begründet.

Die Zuständigkeit der Schiedsstelle Nord erstreckt sich auf die Schönwalder Straße, Bötzowstraße, Hafenstraße, sowie des davon nördlich gelegenen Stadtgebietes. Die Zuständigkeit der Schiedsstelle Süd erstreckt sich auf das Stadtgebiet südlich der Schönwalder Straße, Bötzowstraße, Hafenstraße. Das Stadtgebiet Stolpe-Süd wird der Schiedsstelle Süd zugeordnet.

Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

Bei einem Verfahren vor einer Schiedsstelle beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 15 Euro, bei Abschluss eines Vergleichs 25 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsstelle unter Berücksichtigung der Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles auf höchstens 75 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Porto- und Kopierkosten) anfallen.