BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Fundsachen melden und Nachfrage stellen


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Sache, zum Beispiel einen Ausweis, Schlüssel, Rucksack oder auch Wertsachen, gefunden oder verloren haben, können Sie dies beim zuständigen Fundbüro anzeigen.

Bei einer Fundsache mit einem Wert von über 10,00 Euro sind Sie zu einer Anzeige verpflichtet. Die Anzeige muss unverzüglich, also so schnell wie möglich, erfolgen. Die Anzeige einer Fund- oder Verlustsache beinhaltet Angaben zum Ort und zur Zeit des Fundes oder Verlusts sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Fund- oder Verlustsache.

Sowohl wenn Sie etwas verloren haben oder etwas suchen, sollten Sie Ihre Kontaktdaten angeben, damit Sie bei Bedarf benachrichtigt werden können. Als Finderin oder Finder haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf die gefundene Sache (Eigentumserwerb) oder einen Finderlohn beziehungsweise eine Aufwendungsentschädigung.

Bei einem Verlust können Sie sich vom Fundbüro eine Verlustbescheinigung für die Versicherung ausstellen lassen.

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren.

Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit dem Fundbüro Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit dem Fundbüro können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.

Tipp: Bei Verlust von Gegenständen in Fahrzeugen oder Einrichtungen der Verkehrsunternehmen wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service.

Annahmestelle für FundsachenFundanzeigen oder Verlustanzeigen sowie für die Herausgabe von Fundsachen ist das Fundbüro (Fachdienst Bürgerbüro). Fundsachen sind grundsätzlich anzuzeigen; diese Anzeigen können schriftlich, mündlich oder fernmündlich entgegengenommen werden. Werden Personaldokumente, Führerscheine oder Kraftfahrzeugpapiere abgegeben, sind diese an die ausstellende Behörde weiterzuleiten, es sei denn, sie können dem Besitzer ohne großen Aufwand ausgehändigt werden. Grundsätzlich werden Fundsachen, mit Ausnahme von Fundtieren, beim Fundbüro/Bürgerbüro aufbewahrt.

Soweit Sie ein Tier vermissen oder gefunden haben, setzen Sie sich bitte mit dem Fachdienst Öffentliche Ordnung/Gewerbe in Verbindung.

Der Finderlohn ist ein privatrechtlicher Anspruch des Finders gegen den Verlierer. Die Höhe des Finderlohnes richtet sich nach dem Wert der Fundsache. Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes im Fundbüro erwirbt der Finder das Eigentum an der Fundsache, soweit er nicht darauf verzichtet. Bei Verzicht geht die Fundsache in das Eigentum der Stadt Hennigsdorf über und wird zu gegebenem Zeitpunkt öffentlich versteigert.

Sie können für einen verlorenen oder gefundenen Gegenstand eine Anzeige beim Fundbüro abgeben:

  • Die Anzeige können Sie per Online-Antrag, in Papierform oder auch persönlich vor Ort beim zuständigen Fundbüro abgeben.
  • Sie sollten möglichst detaillierte Angaben über Ort und Zeit sowie eine Beschreibung zur Fundsache- oder Verlust abgeben.
  • In jedem Falle sollten Sie Ihre Kontaktdaten beim Fundbüro hinterlegen, damit Sie im Falle eines Fundes benachrichtigt werden können. Dazu sind Sie jedoch nicht verpflichtet.
  • Fundsachen werden mindestens 6 Monate für Sie verwahrt und anschließend verwertet.

Hinweis: Einige Städte und Gemeinden nutzen für die Meldung einen Online-Dienst.

  • Sie haben etwas gefunden, das nicht Ihnen gehört und einen Wert von mehr als EUR 10,00 hat.
  • Sie vermissen etwas und finden es nicht mehr.

  • Fund- oder Verlustanzeige
  • gegebenenfalls weitere Nachweise, zum Beispiel:
    • Personalausweis
    • Zweitschlüssel
    • IMEI-Nummer bei Smartphones und Laptops

Ihre Ansprechperson beim Fundbüro teilt Ihnen mit, welche Nachweise für die weitere Bearbeitung beigefügt werden müssen.

  • bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: gegebenenfalls Vordruck der Versicherung
  • gegebenenfalls Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei

Für die Aufbewahrung von Fundsachen beim Fundbüro/ Bürgerbüro werden bei einem Wert der Fundsache ab 26 Euro Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI).

  • Anzeige: unverzüglich (möglichst innerhalb von 2 Wochen)
  • Aufbewahrungsfrist für Fundsachen: 6 Monate ab dem Tag der Fundanzeige

Hinweis: Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.

nicht anwendbar