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Wohngeld erstmalig oder neu beantragen


Leistungsbeschreibung

Das Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familien-gerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gezahlt. Wohngeld wird auf Antrag gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen und erfüllt sind. Anträge erhalten Sie in der Stadtverwaltung am Empfangstresen des Bürgerforums oder unter den bereitgestellten Downloads.

Hinweis: Um Wohngeld beantragen zu können müssen Sie in der Stadt Hennigsdorf wohnhaft und gemeldet sein.

Das Wohngeld wird gewährt als:

  • Mietzuschuss für Mieter (auch Untermieter) von Wohnraum,
  • Heimbewohner im Sinne des Heimgesetzes, 
  • Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.

Der Anspruch auf Wohngeld hängt von folgenden drei Faktoren ab:

  • Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens (Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge) sowie
  • Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.

Zum Jahreseinkommen zählen alle nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtigen Einkünfte sowie die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge.

Die Miete kann nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Diese bestimmen sich nach der Haushaltsgröße sowie dem örtlichen Mietenniveau.

Ein Antrag kann gestellt werden, wenn Sie:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sowie Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb haben
  • eine Lohnersatzleistung /Arbeitslosengeld I sowie Krankengeld erhalten
  • eine Rente beziehen
  • die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) als Darlehen erhalten
  • Heimbewohner sind und Ihren Lebensunterhalt über eigenes Renteneinkommen decken können
  • Schüler, Auszubildender oder Student sind und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach abgelehnt wurden.

Ein Antrag kann nicht gestellt werden, wenn Sie Empfänger von Leistungen sind, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, wie

  • Bürgergeld und Sozialhilfe nach dem SGB II
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.

Beziehen ein oder mehrere Familienmitglieder Ihres Haushaltes keine dieser genannten Leistungen und wurden sie auch nicht bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt, so besteht für diese Personen weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. In diesem Fall kann derjenige, der den Mietvertrag für den Wohnraum unterschrieben hat oder Eigentümer des Wohnraumes ist, den Antrag auf Wohngeld für diese Personen stellen.

Sie senden Ihren Erstantrag und die dazugehörigen Unterlagen schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.

Die Behörde prüft Ihren Erstantrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.

Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.

Über Ihren Erstantrag entscheidet die Wohngeldstelle Hennigsdorf.

Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg. 

Sie müssen als Antragsteller in der Stadt Hennigsdorf gemeldet, wohnhaft und wohngeldberechtigt sein.

Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieter von Wohnraum,
  • Untermieter von Wohnraum,
  • Bewohner eines Heimes,
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen.

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:

Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind.

  • aktuelles vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • bei Mietzuschuss: Mietvertrag und die Höhe der aktuellen Miete (letzte Betriebskosten-abrechnung) - Mietänderungsschreiben
  • bei Heimbewohnern: den Heimvertrag
  • bei Lastenzuschuss: den Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug oder Notarvertrag); Grundsteuerbescheid; Wohnflächenberechnung; Nachweis über die Belastungen, die sich aus Kreditverträgen ergeben
  • Nachweis der Einnahmen aller im Haushalt lebenden Personen durch: Verdienstnachweise – auch bei Nebentätigkeit oder geringfügiger Beschäftigung, Minijob; Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld; Kurzarbeitergeld; Übergangsgeld; Krankengeld; Elterngeld; Mutterschaftsgeld (von der Krankenkasse und vom Arbeitgeber); Arbeitslosengeld; Renten aller Art; Pensionen; Bürgergeld (SGB II); Grundsicherungs-/Sozialhilfeleistungen (SGB XII); Ausbildungsgeld; BAföG / BAB; Unterhalt / Unterhaltsvorschuss; Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen und Dividenden); Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Abfindungen; ausländische Einkünfte; sonstige Einnahmen wie z.B. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit; Zuwendungen Dritter, die nicht im Haushalt leben
  • bei Selbständigen / Freiberuflern: letzte Einkommensteuererklärung, Betriebswirtschaftliche Auswertung der letzten 4 Quartale vom Steuerberater, Nachweis der Zahlung für private Krankenversicherung und/oder einer privaten Rentenversicherung
  • letzte Einkommenssteuererklärung – als Nachweis evtl. erhöhter Werbungskosten ohne Arbeitgeberwechsel
  • Nachweis evtl. Schwerbehinderung / Pflegegrad
  • bei Rentnern: Nachweis der Erfüllung der Grundrentenzeiten
  • Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen
  • Arbeitsvertrag bei Arbeitsaufnahme
  • Ausbildungsvertrag bei Auszubildenden
  • Immatrikulationsbescheinigung bei Studierenden
  • Schulbescheinigung bei Kindern ab 16 Jahre
  • bei Zuzug nach Hennigsdorf die Negativbescheinigung der Wohngeldstelle, die für die vorherige Wohnanschrift zuständig war
  • bei Haushaltsmitgliedern aus EU-Staaten den Identitätsnachweis
  • bei Haushaltsmitgliedern aus Nicht-EU-Staaten den Aufenthaltstitel
  • bei Betreuten den Betreuerausweis bzw. die Vollmacht
  • Kita-Betreuungskostenbescheid
  • Kontoauszüge (fortlaufend) aller Haushaltsmitglieder der letzten 3 Monate
  • Kindergeldbescheid

Die Aufzählungen sind nicht abschließend in einzelnen Fällen können weitere Unterlagen benötigt werden.

Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.

Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

Es gibt folgende Hinweise:

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

Bei Umzug wird der Wohngeldbescheid für die bisherige Wohnung unwirksam.