BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Wohngeld Erhöhungsantrag


Leistungsbeschreibung

Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verändert oder sogar verschlechtert haben, kann es auch zu einer Erhöhung des Wohngeldes kommen. 

Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich erhöhen, wenn

  • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat,
  • Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder
  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat.

Im Falle einer Mieterhöhung oder Erhöhung der Belastung bei Wohneigentum kann es auch zu einer rückwirkenden Erhöhung des Wohngeldes kommen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.

Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.

Sie senden Ihren Erhöhungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.

Die Behörde prüft Ihren Erhöhungsantrag und sendet Ihnen einen Änderungsbescheid zu.

Über Ihren Erhöhungsantrag entscheidet die Wohngeldstelle Hennigsdorf.

Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg. 

Wohngeldbehörden im Land Brandenburg

  • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 10 Prozent verringert haben oder
  • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht.

Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

  • aktuelles vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • bei Mietzuschuss: aktuelle Miete – Mietänderungsschreiben (Betriebskosten-abrechnung)
  • bei Lastenzuschuss: Grundsteueränderungsbescheid; Nachweis über die Veränderung bei Belastungen aus Kreditverträgen
  • Nachweise zum geänderten Einkommen
  • Nachweise zur Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Nachweis bei Veränderungen der Schwerbehinderung
  • Nachweis bei Veränderung des Pflegegrades
  • Nachweis bei Neuerfüllung von Grundrentenzeiten

 

Die Aufzählungen sind nicht abschließend in einzelnen Fällen können weitere Unterlagen benötigt werden.

kostenfrei

In der Regel erhalten Sie bei Feststellung der Erhöhung Ihres Wohngeldes das höhere Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht.

Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.