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Hundesteuervergünstigung (Befreiung / Ermäßigung)


Leistungsbeschreibung

Wer im Gebiet der Stadt Hennigsdorf einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, muss diesen innerhalb von 14 Tagen nach der Anschaffung oder dem Zuzug anmelden. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Ebenfalls innerhalb von 14 Tagen muss der Hundehalter der Stadt mitteilen, wenn er seinen Hund abschafft, dieser abhanden gekommen, eingegangen ist oder verkauft wurde. Bei der Anmeldung des Hundes erhält der Hundehalter eine kostenlose Steuermarke. Hunde, die älter als drei Monate sind, dürfen außerhalb von geschlossenen Räumen oder umfriedeten Grundstücken nur mit sichtbar befestigter, gültiger Steuermarke umherlaufen oder geführt werden. 

Wer im Gebiet der Stadt Hennigsdorf einen über drei Monate alten Hund hält, ist zur Zahlung einer Hundesteuer verpflichtet. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem der Hund drei Monate alt wird, und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft, abhanden kommt oder verstirbt.

In bestimmten Fällen können Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen gemäß §§ 3 und 4 der Hundesteuersatzung ausgesprochen werden.

Der Steuersatz beträgt jährlich

  • für den ersten Hund 48 €,
  • für den zweiten Hund 54 € und
  • für den dritten und jeden weiteren Hund 66 €.

In bestimmten Fällen können Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen gemäß §§ 3 und 4 der Hundesteuersatzung ausgesprochen werden.